Nun ja:
Der arme Kerl wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Klar, dass wir REVISION einlegen.
Ich mache den Job der Strafverteidigung schon sehr sehr lange.
Und muss sagen:
Ich persönlich halte das Urteil
(wie übrigens viele Zuschauer die die Beweisaufnahme miterleben durften)
auch für unrichtig.
Wir rechneten mit einem FREISPRUCH bereits in der ersten Instanz.
Das Gericht hätte in dubio pro reo einen Freispruch verkünden müssen.
Das ist meine Rechtsauffassung.
Immerhin stand Aussage gegen Aussage.
Sonst nur Vermutungen und Indizien.
Keine unmittelbaren Zeugen.
Mit einem Beweisantrag über mehrere Seiten beantragte ich ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Zeugin.
Das Gericht kam dem nicht nach !
Besonders bemerkenswert war in dem Verfahren, dass die Polizei zwei wesentliche Zeugen nie ermittelte und wir erst durch Beweisanträge diese Zeugen in das Verfahren einführen mussten.
Eigenlich eine Arbeit für die Polizei.
Aber - vielleicht - war die Akte zu schnell geschlossen ? So dass auch Videoaufnahmen einer Hausüberwachungsmaßnahme nicht beschlagnahmt wurden ... .
Fazit und Lehre:
Als Mann in einem Vergewaltigungs- / Mißbrauchsprozess ist es immer schwer.
Den Opfern wird zumeist nach einer eindrucksvollen Zeugenaussage unter Tränen geglaubt.
Leider setzt sich das Gericht zu oft nicht mit unbewussten Falschaussagen auseinander.
Was m.E. in dem vorliegenden Fall wirklich geschehen war, ist völlig offen.
Ich denke, durch das Urteil ist der verurteilte, junge Mann gebrochen.
Für sein künftiges Leben.
Und wenn die Tat wirklich nicht geschehen war,
das angebliche Opfer auch.
Kein Mensch wird einfach darüber hinwegkommen, einen anderen unschuldig in Haft gebracht zu haben.
Was - wie gesagt - wirklich gewesen war, wissen nur Täter und die Opferzeugin... .
Die Hauptverhandlung hat die Tat m.E. nicht erwiesen weshalb der Mandant hätte freigesprochen werden müssen.
Manchmal ist der Job echt hart!
Wir werden in der nächsten Instanz weiter kämpfen.
Gerade, wenn er es doch gewesen sein sollte ... .