Das unten stehende Bild zeigt eine Zelle in einem Gefanenentransporter. Die Räumlichkeit ist nahezu unzumutbar klein. Unklimatisiert ohne zu öffnende Fenster. An heißen Sommertagen nicht akzeptabel, aber usus.
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Die Inhaftierung ist oft ein entscheidender Einschnitt in das tägliche Leben. Nicht nur für den Beschuldigten, sondern auch für dessen Familie, Freunde, Bekannte usw. Mit der Inhaftierung treten vielfältige Fragen und Unsicherheiten auf. Nachfolgende möchten wir Ihnen ein paar Tipps geben. Gerne können Sie uns Anregungen geben, damit wir die Tipps praxisgerecht erweitern können.
Besuchserlaubnis: Insofern Sie nicht in Verdacht der Mittäterschaft mit dem Beschuldigten stehen, können Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine sog. Besuchserlaubnis beantragen. Sie können die Besuchserlaubnis selbst bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu dem Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens beantragen. Bitte vergessen Sie nicht, hierzu ihre gültigen Ausweispapiere mitzubringen. Gerne können wir das diese Tätigkeit auch für Sie übernehmen. Wir benötigen dann eine Kopie - Vorder- und Rückseite - ihres gültigen Ausweispapieres. Bis die Besuchserlaubnis vorliegt, vergehen durchschnittlich ca. 10 Werktage. Sobald Sie die Besuchserlaubnis haben, können Sie mit der JVA und dann (im Falle der richterlich angeordneten Besuchsüberwachung) mit dem LKA, Kripo, Zoll (oder welche Dienststelle sonst mit den Ermittlungen beauftragt ist) einen konkreten Besuchstermin vereinbaren.
Telefongenehmigung: Jeder Inhaftierte hat eine gewissen Anzahl von Telefonaten im Monat zur Verfügung. Hierzu muss der Inhaftierte bei der Staatsanwaltschaft oder beim Haftrichter eine sog. Telefonerlaubnis beantragen. Diese wird genehmigt, insofern Sie nicht als Mittäter o.ä. in Verdacht stehen. Der Inhaftierte kann dann - insofern er das Telefonat bezahlen kann - die vorher genehmigten Nummern anrufen.
Fernseher, Radios etc. Es ist untersagt, Gefangenen Fernseher, Radios etc. zu übersenden, da in diesen Geräten verbotene Gegenstände versteckt sein könnten. Daher müssen die Geräte zuvor durch eine lizensierte Fachfirma "verplompt" werden. Die Fachfirma liefert die Geräte dann direkt in die JVA. Welche Fachfirma für welche JVA zuständig ist, erfahren Sie auf den nachfolgenden Seiten oder direkt in der JVA.
Ehegatteninhaftierung
Nun kommt es auch mal vor, dass Ehegatten wegen einem Tatvorwurf verdächtigt werden. So war es jüngst in einem Verfahren. Worum geht es: Gegen die Eheleute ergeht ein Haftbefehl wegen Verdacht des Handeltreibens mit BTM (Betäubungsmittel). ER kommt in Haft; SIE (die ich verteidige) muss nicht in Haft. Der Haftbefehl wird gegen Auslagen außer Vollzug gesetzt. Gut. Nur möchte SIE den IHN Ehemann nun in der Haft besuchen. Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: die beiden Beschuldigten könnten ja Non Verbal kommunizieren und Absprachen treffen. Super Argument. ... Ich lege also Beschwerde ein und verweise darauf, dass keine Bedenken gegen optische und akustische Besuchsüberwachung besteht. Dann noch ein Hinweis auf Art. 6 des Grundgesetzes und alles schön ausformuliert. Das Landgericht Kaiserslautern gibt mir in dessen Beschluss vom 05.01.2011 zu 2 Qs 182/10 Recht und die Staatsanwaltschaft wurde verpflichtet die Besuchserlaubnis zu erteilen damit der "schwere Grundrechtseingriff" behoben sei... . Zwischenzeitlich war SIE schon bei IHM und alle sind froh. Und die Kosten darf das Land Rheinland Pfalz auch gleich tragen :-).
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